Die neue Maschinenverordnung erleichtert die Bereitstellung von Betriebsanleitungen

Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Eine wichtige Neuerung betrifft die Bereitstellung der Technischen Dokumentation und Betriebsanleitungen. Zukünftig können Betriebsanleitungen im Wesentlichen auch rein digital zur Verfügung gestellt werden. Was sind die wesentlichen Punkte?

Für die Bereitstellung in digitaler Form müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Auf der Maschine und in einem Begleitdokument muss erklärt werden, wie man die digitalen Anweisungen aufrufen kann.
  • Die digitale Anleitung muss in einem Format bereitgestellt werden, das der Nutzer herunterladen und auf einem elektronischen Gerät speichern kann. Sie muss jederzeit verfügbar sein, insbesondere bei einem Maschinenausfall.
  • Der Online-Zugriff auf die digitale Anleitung muss mindestens noch 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen der Maschine garantiert sein.

Die rein digitale Bereitstellung von Informationen wird jedoch weiterhin eingeschränkt:

  • Kunden haben das Recht, innerhalb eines Monats nach dem Kauf eine gedruckte Betriebsanleitung anzufordern. Ob diese Regelung in der praxistauglich ist, wenn zwischen Kauf und Lieferung mehrere Monate liegen, bleibt abzuwarten.
  • Bei Maschinen, die auch von nicht-professionellen Nutzern verwendet werden, müssen die Sicherheitsinformationen immer in gedruckter Form beiliegen.

Fazit und Ausblick:

Die neue Maschinenverordnung gibt Herstellern mehr Flexibilität bei der Bereitstellung von Betriebsanleitungen. Gleichzeitig gewinnt das digitale Typenschild immer mehr an Bedeutung. Darüber hinaus wird mit der Einführung der Ökodesign-Verordnung künftig ein digitaler Produktpass für alle Produkte in Europa schrittweise verpflichtend. Damit stehen Hersteller vor zahlreichen Anforderungen und Chancen, die zwar zusätzlichen Aufwand bedeuten, aber auch Einsparungen ermöglichen.

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